Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das Ferienzentrum Albert Schweitzer, vertreten durch den Pächter Herrn Ralph Fährmann (nachfolgend FAS genannt), wünscht sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seinen Reisepartnern. Bei auftretenden Problemen ist das FAS bemüht, eine gütliche Einigung zu erreichen.
Reisebedingungen für Zelte, Zelthäuser, Holzhäuser und Häuser
Generell sind die Betten selbst zu machen und es wird Mithilfe bei den Tisch- und Küchendiensten erwartet. Handtücher und Bettwäsche sind mitzubringen.
Bei Campingfreizeiten bringen die Teilnehmer bzw. die Gruppen Schlafsäcke, Isomatten oder Luftmatratzen, Besteck und Geschirr sowie Geschirrtücher und Spülmittel mit. In den Zelthäusern sind feste Betten mit Matratzen vorhanden, hier ist zusätzlich ein Bettlaken mitzubringen.
Am Anreisetag können die Reiseteilnehmer ihre Unterkünfte in der Regel erst ab 14.00 Uhr belegen. Am Abreisetag sind die Unterkünfte bis 10.00 Uhr besenrein zu räumen.
Bei Selbstversorgung hat die buchende Gruppe sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Gruppe stimmt ausdrücklich zu, dass sie selbst jegliche Haftung, die sich aus der Selbstverpflegung ergibt, übernimmt.
a) Vertragspartner ist nicht das einzelne Mitglied der Gruppe, sondern diejenige Person, die für die Gruppe handelt und Sie nach außen vertritt. Ist die Gruppe ein eingetragener Verein oder eine juristische Person, sind diese und nicht der Gruppenleiter Vertragspartner des FAS.
b) Der Anmeldende ist verpflichtet, auf Verlangen des FAS seine Ansprüche gegen die Gruppenmitglieder erfüllungshalber an das FAS abzutreten.
a) Mit der Anmeldung wird dem FAS der Abschluss eines Beherbergungsvertrages aufgrund der gültigen Leistungsbeschreibung und unter Einbeziehung dieser Reisebedingungen verbindlich angeboten.
b) Die Anmeldung soll auf dem vorgesehenem Formular erfolgen.
c) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des FAS zustande.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das sich das FAS 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden hält und das innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) angenommen werden kann.
e) Die Vertragsannahme durch das FAS steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vertragspartner die ihm zur Verfügung stehenden allgemeinen Reisebedingungen durch Nichtwidersprechen genehmigt. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Woche.
Unmittelbar nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung auf den Reisepreis von 30 %, mindestens jedoch 20,- Euro (im Haus), 10,- Euro (im Zelt/Zelthaus oder Holzhaus) pro gebuchter Person zu leisten. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das FAS. Der Restbetrag ist unaufgefordert 8 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Bei kürzerem Vertragsabschluss ist der Reisepreis sofort zu zahlen.
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Reiserücktrittserklärung beim FAS. Die Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
b) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verlangt das FAS eine angemessene Entschädigung. Das FAS macht im Falle einer Stornierung einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend, der nach unten genannten Kriterien gestaffelt ist. Er beträgt pro gebuchter Person in % des Übernachtungspreises:
Bis zu 35 Wochen vor Reiseantritt: 15%
34 bis 30 Wochen vor Reiseantritt: 30%
29 bis 24 Wochen vor Reiseantritt: 45%
23 bis 16 Wochen vor Reiseantritt: 60%
15 bis 09 Wochen vor Reiseantritt: 75%
08 bis 04 Wochen vor Reiseantritt: 85%
03 bis 01 Wochen vor Reiseantritt: 95%
Bei Absagen weniger als eine Woche vor Reiseantritt 97% des Übernachtungspreises pro gebuchter Person.
c) Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins oder Unterkunft. Bei allen Umbuchungen bis zu 8 Wochen vor Reisebeginn werden 10,- Euro pro Gruppe als Bearbeitungsgebühr erhoben, falls das FAS diesen Umbuchungswunsch erfüllen kann. Spätere Umbuchungen können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitigen Neuanmeldung vorgenommen werden.
d) Bearbeitungs- und Rücktrittsentgelt sind sofort fällig. Rücktrittserklärungen und Änderungswünsche werden erst mit dem Tage wirksam, an dem sie beim FAS eingehen. Änderungswünsche und Rücktrittserklärungen sollten im Interesse des Kunden und aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen.
Wird die Beherbergung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können Sie, als auch wir den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für bereits erbrachten oder zur Beendigung der Beherbergung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
a) Wird die Beherbergung nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wenn der Kunde es nicht schuldhaft unterlässt, bei der sofortigen Behebung des Mangels in ihm zumutbaren Rahmen mitzuwirken und den aufgetretenen Mangel sofort dem FAS anzuzeigen.
b) Der Kunde kann bei einem Reisemangel nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel den Aufenthalt kündigen, wenn dem FAS eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt wird. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonders Interesse des Kunden geboten ist.
c) Haben Sie eine Mängelanzeige, so richten Sie diese bitte direkt an das FAS.
d) Gewährleistungsansprüche hat der Kunde nach dem Gesetz innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende am Sitz des FAS in Vöhl geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde nur Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach Reiseende. Nach Maßgabe der vorgenannten Hinweise hat der Reisende im einzelnen folgende Gewährleistungsrechte:
1. wird die Beherbergungsleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Das FAS kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
2. Der Kunde kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Beherbergungspreises (Minderung) verlangen, wenn trotz seiner Mängelanzeige Beherbergungsleistungen oder von dem Kunden angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden.
3. Wird ein Aufenthalt in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet das FAS innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Beherbergungsvertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden der Aufenthalt in Folge eines Mangels aus wichtigem, dem FAS erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Kunde schuldet dem FAS den auf die in Anspruch genommene Leistung entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistung für den Kunden nicht völlig wertlos waren.
4. Beruht der Mangel des Aufenthaltes auf einem von dem FAS zu vertretenden Umstand, so ist das FAS dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Kunde hat neben dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises (§651 e BGB) oder Kündigung des Reisevertrages (§651 e BGB) auch einen Anspruch auf Ersatz des in der Beeinträchtigung der Reise liegenden Schadens (§ 651 f BGB), wenn er den Mangel ordnungsgemäß angezeigt hat.
Sobald ein Mangel auftritt, ist der Gruppenleiter verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Verweigert der Gruppenleiter die zumutbare Mitwirkung und vergrößert sich dadurch der Schaden, kann das FAS die Ansprüche der Reisegruppe um die Summe kürzen, die erspart worden wäre, hätte der Gruppenleiter die Mitwirkung nicht verweigert. Zum Vorgehen im Falle des Auftretens eines Reisemangels wird auf Ziffer 9 verwiesen
a) Die Haftung von dem FAS für alle vertraglichen Schadensansprüche ist, soweit sie nicht Körperschäden zum Gegenstand haben, der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Beherbergungspreis, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.
b) Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus von dem FAS schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des FAS beruht und keine Körperschäden zum Gegenstand hat, gilt eine Haftungsbeschränkung je Person und Reise von 4500,- Euro als vereinbart. Liegt der Reisepreis über 1500,- Euro ist diese Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
c) Das FAS haftet nicht für Leistungen bei Ausflügen, Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen usw., die der Reisende selbst durchführt und für den Zustand der Sport- und Badeanlagen, Geräte usw
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden zu vermeiden oder gering zu halten.
Insbesondere verpflichtet sich der Gruppenleiter, seine Beanstandung unverzüglich dem FAS mitzuteilen, damit das FAS Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe hat.
Sollte der Gruppenleiter die ihm zumutbare Mitwirkung unterlassen, kann das FAS die eventuellen Ansprüche der Gruppe reduzieren, und zwar bis zur Höhe des Schadens, der auch dann entstanden wäre, wenn der Gruppenleiter seiner zumutbaren Mitwirkungspflicht in vollem Umfang nachgekommen wäre.
Bei Gruppenreisen ist immer die buchende Gruppe Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes, da sie dem Reisenden gegenüber als Reiseveranstalter auftritt.
Grundsätzlich hat sich jede Gruppe so zu verhalten, dass keine anderen Personen gestört werden. So ist z.B. die Nachtruhe ab 23.00 Uhr obligatorisch. Laute Musik, auch Tagsüber, ist zu vermeiden. Die Hausordnung / Platzordnung ist für alle Reiseteilnehmer bindend. Bei Verstoß können einzelne Reiseteilnehmer des Platzes bzw. des Hauses verwiesen werden. Die Nachteile gehen zu Lasten der Gruppe. Eine Rückerstattung des Reisepreises, auch anteilsmäßig ist ausgeschlossen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Beherbergungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Beherbergungsvertrages zur Folge. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Beherbergungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Beherbergungsbedingungen zur Folge.
Ralph Fährmann, Ferienzentrum Albert Schweitzer
Vöhl, den 02.01.2008